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Enforcement-Verfahren: Prognoseberichte in Unternehmensabschlüssen sind auch unter Hinweis auf die Finanzkrise nicht entbehrlich

Dass die Wirtschaftskrise eine Unternehmensprognose erheblich erschwert und sogar sogar teilweise unmöglich macht, kann nicht dazu führen, dass sich die Unternehmensleitung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Unternehmensentwicklung vollständig entzieht. Zumindest in qualitativer Hinsicht können Angaben im Sinne der Beschreibung eins positiven oder negativen Trends unter Angabe der wesentlichen Einflussfaktoren erwartet werden.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, dessen Aktien an der Frankfurter Börse zum Handel zugelassen und im DAX 30 notiert sind. Der Konzernabschluss und der zugehörige Konzernlagebericht der Antragstellerin für das Jahr 2009 waren von der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) im Rahmen eines Enforcement-Verfahrens eine Prüfung unterzogen worden. Dabei beanstandete die DPR, dass der Prognosebericht nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Weil sich die Antragstellerin mit diesem Prüfungsergebnis nicht einverstanden erklärte, führte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine eigene Prüfung durch, die auf den Jahresabschluss und Lagebericht 2008 erweitert wurde. Im September 2009 stellte die BaFin fest, dass der Lagebericht und der Konzernlagebericht 2008 fehlerhaft sind, weil die voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft und des Konzerns (Prognose) nicht beurteilt und erläutert werde. Darüber hinaus ordnete sie die Bekanntmachung der im Konzernabschluss und Jahresabschluss festgestellten Fehler an (Veröffentlichungsanordnung).

Gegen die Fehlerfeststellung und die Veröffentlichungsanordnung legte die Antragstellerin jeweils Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig lehnte die BaFin den Antrag ab, bis zur Entscheidung über die Widersprüche vorläufig von der Fehlerveröffentlichung abzusehen. Daraufhin beantragte die Antragstellerin im Oktober 2009, die Fehlerfeststellung und Veröffentlichungsanordnung zurückzustellen.

Das OLG wies die entsprechenden Anträge zurück. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Gründe:
Die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegen nicht vor.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine sofortige Umsetzung sämtlicher Maßnahmen der BaFin im Enforcement-Verfahren entschieden, weil nur so eine effektive Überprüfung der Rechnungslegung börsennotierter Unternehmen erreicht werden kann. Einstweiliger Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fehlerfeststellung bestehen und die Bekanntmachung für das betroffene Unternehmen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall aber nicht vor.

Denn an der Fehlerhaftigkeit der Rechnungslegung wegen des unterlassenen Prognoseberichts im Konzernabschluss und Jahrsabschluss 2008 bestehen keine ernstlichen Zweifel. Die Lageberichte der Antragstellerin werden den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht gerecht, da sie weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht irgendwelche Angaben zu der voraussichtlichen Entwicklung des Unternehmens machen und dies mit den besonderen Umständen der Finanz- und Wirtschaftkrise begründen. Dies ist mit den zwingenden gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften des HGB jedoch nicht vereinbar.

Zwar ist unbestritten, dass die Wirtschaftskrise eine Unternehmensprognose erheblich erschwert und in Bezug auf punktgenaue Angaben sogar unmöglich macht. Dies kann aber nicht dazu führen, dass sich die Unternehmensleitung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Unternehmensentwicklung vollständig entzieht. Gerade in Krisenzeiten sind die Kapitalmarktteilnehmer für ihre Entscheidungen auf zukunftsorientierte Informationen der Geschäfts- und Konzernführung und deren Einschätzungen der Perspektiven angewiesen. Sieht sich die Unternehmensleitung außer Stande, konkrete Aussagen zu treffen, können zumindest in qualitativer Hinsicht Angaben im Sinne der Beschreibung eins positiven oder negativen Trends unter Angabe der wesentlichen Einflussfaktoren erwartet werden.

Gerade unter dem Aspekt der Generalprävention besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Fehlerbekanntmachung. Es handelt sich auch nicht lediglich um unwesentliche Verstöße im Sinne einer Bagatelle, deren Auswirkungen aus Kapitalmarktsicht belanglos sind.

Zum Hintergrund:
Mit dem im Jahr 2004 geschaffenen Bilanzkontrollgesetz wurde das sogenannte Enforcement-Verfahren eingeführt, durch das die BaFin ermächtigt wurde, Rechnungslegungen - also auch Konzernabschlüsse und zugehörige Lageberichte - von kapitalmarktorientierten Unternehmen auf das Vorliegen von Bilanzfehlern hin zu überprüfen (§ 37n WpHG). Das Verfahren ist dabei zweistufig ausgestaltet: Auf der ersten Stufe prüft die DPR stichprobenartig oder auf Anlass (§ 342b HGB). Ist das Unternehmen nicht freiwillig zur Mitwirkung bereit oder akzeptiert es das Prüfungsergebnis der Prüfstelle nicht, folgt auf der zweiten Stufe die behördliche Überprüfung durch die BaFin (§ 37p WpHG), die auch die Veröffentlichung der Bilanzfehler anordnen kann, wovon jedoch zum Schutz berechtigter Interessen des Unternehmens ausnahmsweise abgesehen werden kann (§ 37q WpHG). Die Feststellungen und Anordnungen der BaFin wiederum können auf die Beschwerde des Unternehmens gerichtlich überprüft werden (§§ 37t, 37u WpHG).

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 07.12.2009 12:31

Quelle: OLG Frankfurt a. M. PM vom 3.12.2009

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