Zu den Anforderungen an Emissionsprospekte bei Verwendung von Anlagegeldern für Drittunternehmen
Eine KG, die geworbene Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft. Wenn sie die Anlagegelder allerdings in erster Linie für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet, müssen im Emissionsprospekt das Geschäftsmodell dieses Unternehmens, seine Chancen und Risiken zutreffend dargestellt werden.
Der Sachverhalt:
Die M-AG & Co. KG (im Folgenden: M-AG) war von der P-AG als Komplementärin und der G-GmbH als Kommanditistin gegründet worden. Letztere sollte die Kommanditbeteiligung treuhänderisch für durch die V-AG zu werbende Anleger halten. Die V-AG war eine hundertprozentige Tochter der D-AG. An dieser waren die D-GmbH und die T-GmbH hälftig beteiligt. Der Beklagte hielt die Hälfte der Geschäftsanteile der D-GmbH. In diesem Geflecht besaß er noch etwaige Posten als Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzender.
Die Anlegergelder sollten nach dem Emissionsprospekt auf vier Investitionsbereiche verteilt werden. "Schwerpunktmäßig" sollte in den Jahren 2004 und 2005 in eine Kommanditbeteiligung an der I-GmbH & Co. KG (im Folgenden: I-GmbH) investiert werden. Der Emissionsprospekt sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult werden sollten.
Der Kläger, dem zuvor ein Exemplar des Prospekts übergeben worden war, leistete bezüglich des vereinbarten Treuhandvertrags eine Einlage von 2.100 € und zahlte fortan an die G-GmbH Monatsraten zu 26,25 €. Mit Bescheid vom Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) der M-AG die weitere Geschäftstätigkeit mit der Begründung, sie betreibe ohne die erforderliche Erlaubnis Finanzkommissionsgeschäfte. Nach Beschluss des VGH setzte die BaFin im März 2006 die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung wieder aus.
Nachdem über das Vermögen der M-AG das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, verlangte der Kläger von dem Beklagten die Rückzahlung seiner geleisteten Beiträge sowie die Freistellung von weiteren Verbindlichkeiten. Das LG gab der Klage statt; das KG wies sie ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts haftet der Beklagte gegenüber dem Kläger auf Zahlung von rund 2.470 € nebst Zinsen und auf Freistellung von Einlageverpflichtungen i.H.v. weiteren rund 8.242 € bis zum Jahr 2031, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung des Klägers an der M-AG.
Zwar verneinte das Berufungsgericht zutreffend Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG wegen unerlaubten Betreibens eines Bankgeschäfts. Denn eine KG, die geworbene Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft. Allerdings haftet der Beklagte aus Prospekthaftung im engeren Sinn, da der für die M-AG erstellte Emissionsprospekt vom März 2004 unrichtig war.
Der Prospekt stellte das Geschäftsmodell der I-GmbH, in die die M-AG in den ersten Jahren im Wesentlichen investierte, nicht richtig dar. Er sah den Aufbau eines Vertriebs durch Exklusivvertreter vor, während tatsächlich mit den Anlagegeldern Mehrfachagenten geworben und geschult wurden. Daraus ließ sich nicht entnehmen, dass ihre ausschließliche Tätigkeit für die I-GmbH erst als am Ende des Vertriebsaufbaus erreichbares Ziel vorgesehen war. Wenn die Gesellschaft die Anlagegelder in erster Linie für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet, müssen im Emissionsprospekt das Geschäftsmodell dieses Unternehmens, seine Chancen und Risiken zutreffend dargestellt werden.
Der Beklagte haftet als Prospektverantwortlicher. Denn es können auch - wie hier - die Hintermänner, die besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen, haften. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese nach außen in Erscheinung getreten sind. Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn wegen fehlerhafter Angaben in Prospekten, die seit dem Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes im Juli 2002 veröffentlicht wurden, verjähren in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Gesellschafter von dem Prospektfehler Kenntnis erlangt, spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages.
Linkhinweise:
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 20.1.2010, Quelle: BGH online