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BGH 1.3.2010, II ZB 1/10

 

BGH zur Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB

Der BGH hat einen Eilantrag der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) als unzulässig verworfen, mit dem die IKB das Tätigwerden eines im Verfahren nach § 142 AktG bestellten Sonderprüfers einstweilen verhindern wollte. Das OLG hatte die Bestellung eines Sonderprüfers bestätigt und keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Das in diesem Verfahren noch zur Anwendung kommende FFG - zwischenzeitlich abgelöst durch das FamFG - sieht gegen eine Endentscheidung des OLG ein Rechtsmittelverfahren nicht vor.

Der Sachverhalt:
Der Vorstand der IKB, einer Bank, deren wesentliche Aufgabe es war, den Mittelstand mit Krediten zu versorgen, entschied im Geschäftsjahr 2001/02, in Geldmarktpapiere zu investieren, die mit US-amerikanischen Konsumentenkrediten besichert waren. Außerdem räumte die IKB so genannten Zweckgesellschaften, die Forderungen aus solchen Krediten aufkauften und als Sicherheiten für die eigene Refinanzierung am Kapitalmarkt einsetzten, Liquiditätslinien ein. Dieses Geschäftsmodell führte die IKB im Juli 2007 in eine schwere Krise.

Die Hauptversammlung der IKB beschloss im März 2008 einen Sonderprüfer zu bestellen, um mögliche Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats aufzuklären. Nach Veräußerung der Aktien der damaligen Hauptaktionärin, der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), an eine US-amerikanische Beteiligungsgesellschaft hob eine außerordentliche Hauptversammlung der IKB am 25.3.2009 auf Initiative der neuen Hauptaktionärin den Beschluss über die Sonderprüfung auf und widerrief die Bestellung des Sonderprüfers. Gegen diese Entscheidung wehren sich Minderheitsaktionäre mit einer bei dem LG anhängig gemachten Klage. Unabhängig davon haben die Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Aktionäre der IKB, im Juni 2009 beim LG die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers beantragt, um die Prüfung möglicher Pflichtverletzungen zu einem Abschluss zu bringen.

Das LG gab dem Antrag statt; das OLG bestätigte diese Entscheidung durch Beschluss, ohne eine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu treffen. Dagegen legte IKB Rechtsbeschwerde zum BGH ein und bat formularmäßig um Verlängerung der Begründungsfrist. Später beantragten ihre Verfahrensbevollmächtigten im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des LG über die Bestellung des Sonderprüfers so lange außer Vollzug zu setzen, bis die Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden ist. Der BGH lehnte diesen Antrag der IKB ab.

Die Gründe:
Der Antrag der IKB ist unzulässig.

Wie schon im Instanzenzug so findet auch auf das von der IKB nunmehr eingeleitete Rechtsmittelverfahren das zum 1.9.2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzte Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung. Nach diesem Gesetz ist gegen eine Endentscheidung des OLG ein Rechtsmittelverfahren nicht eröffnet.

Nach dem neuen Recht ist dies anders - nach § 70 FamFG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen des OLG statthaft. Die in Art. 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) vorgesehene Übergangsvorschrift bestimmt jedoch, dass Gerichtsverfahren instanzübergreifend nach altem Verfahrens- und Rechtsmittelrecht zu Ende geführt werden, wenn der Antrag in erster Instanz vor dem 1.9.2009 gestellt worden ist.

Aus der engen Definition des "gerichtlichen Verfahrens" in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts anderes, weil diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Klarstellung für so genannte Bestandsverfahren (Vormundschaft, Betreuung oder Beistandschaft) enthält. Die Zulässigkeit einer (sofortigen weiteren) Beschwerde zum BGH lässt sich dem AktG nicht entnehmen. Da mithin schon das Rechtsbeschwerdeverfahren unstatthaft ist, war für den - allenfalls in dessen Rahmen denkbaren - Eilantrag kein Raum.

Hintergrund:
Nach § 142 Abs. 1 S. 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft Sonderprüfer bestellen, die die tatsächlichen Grundlagen für Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats aufklären. Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag von Aktionären auf Bestellung von Sonderprüfern ab, kann nach § 142 Abs. 2 AktG das LG am Sitz der Gesellschaft auf Antrag von Aktionären mit einem bestimmten Mindestanteil am Grundkapital anstelle der Hauptversammlung Sonderprüfer bestellen. Gleiches gilt, wenn die Hauptversammlung einen eigenen Beschluss über die Bestellung von Sonderprüfern nachträglich aufhebt. Das Gericht entscheidet in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem von der ZPO abweichende Grundsätze gelten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.

BGH PM Nr. 47 vom 1.3.2010

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