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OLG Frankfurt a.M. 30.3.2010, 5 Sch 3/09

 

Keine Zusammenrechnung des Aktienbesitzes mehrerer Aktionäre zur Erreichung des Aktienquorums

Eine Zusammenrechnung des Aktienbesitzes mehrerer Aktionäre zur Erreichung des Quorums erfolgt nicht. Das Fehlen eines ausreichenden Aktiennachweises ist unschädlich, wenn die Erreichung des Aktienquorums unstreitig wird.

Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin, eine AG, verlangt die Freigabe von zwei Hauptversammlungsbeschlüssen vom 8.5.2009 über die Aufhebung bisherigen und die Schaffung neuen genehmigten Kapitals nebst entsprechender Satzungsänderung über Nennbetragserhöhungen von zusammen 19,2 Mio. €. Die Beschlüsse wurden mit 99,17 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Die Antragsgegnerin zu 1) war in der Hauptversammlung mit 86.021 Aktien vertreten, laut Vortrag der Antragstellerin besitzt sie 22.727 Stammaktien. In der Hauptversammlung stellte der Antragsgegner zu 2), der über fünf Aktien verfügt, eine Reihe von Fragen, und zwar zur Ausnutzung von genehmigtem Kapital in früheren Jahren. Die Beantwortung einer der Fragen wurde von der Antragstellerin verweigert, zu zwei anderen Fragen wurden Antworten erteilt.

Die Antragsgegner haben gegen die Beschlussfassungen beim LG Anfechtungsklagen eingereicht, mit denen die Fehlerhaftigkeit der vorgenannten Beschlüsse angegriffen worden ist, weil die Fragen zum genehmigten Kapital nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden seien. Das LG hat inzwischen der Anfechtungsklage der Antragsgegnerin zu 1) stattgegeben, wogegen die Antragstellerin Berufung eingelegt hat. Die Anfechtungsklage des Antragsgegners zu 2) ist abgewiesen worden.

Mit dem Freigabeantrag wird geltend gemacht, dass die Auskünfte auf die zwei beantworteten Fragen erteilt seien und für die nicht beantwortete Frage kein Anspruch bestehe, sodass die Klagen insoweit offensichtlich unbegründet seien, wie auch der Antragsgegner zu 2) das Quorum nicht erreiche. Das OLG gab den Freigabeanträgen als erstinstanzliches Gericht (§ 246a Abs. 1 S. 3 AktG n.F.) statt.

Die Gründe:
Die Anträge auf Freigabe sind zulässig und nach § 246a Abs.2 AktG n.F. begründet.

Der Antrag ist gegenüber dem Antragsgegner zu 2) begründet, schon weil er den Besitz an Aktien im Nennwert von 1.000 € nicht nachgewiesen hat (§ 246 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 AktG n.F.). Nach der unbestrittenen Darstellung der Antragstellerin verfügt der Antragsgegner zu 2.) nur über fünf Aktien, also über einen Nennwert von 5 €. Er kann sich auch nicht das Quorum der Antragsgegnerin zu 1) zurechnen lassen. Denn im Rahmen des Freigabeverfahrens erfolgt keine Zusammenrechnung des Quorums, wie das OLG bereits in einer anderen Sache entsprechend der allgemeinen Ansicht in der Fachliteratur entschieden hat.

Ein Freigabegrund wegen unerreichten Quorums (§ 246a Abs. 2 Ziff. 2 AktG) besteht gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) nicht, auch wenn sie den Nachweis des Quorums nicht in der Wochenfrist durch eine Urkunde erbracht hat. Die in der Frist vorgelegte Bescheinigung der Bank ist freilich nur als unbeglaubigte Kopie vorgelegt worden, die den Anforderungen der §§ 415, 416 ZPO nicht genügt hat und damit keine Urkunde darstellt. Unstreitig hält die Antragsgegnerin zu 1) aber seit der Einberufung Aktien im Nennbetrag von mehr als 1.000 €. In der Hauptversammlung war sie mit 86.021 eigenen Aktien vertreten, an Stammaktien soll sie 22.727 Stück halten.

Bei Unstreitigkeit der Erreichung des Quorums ist der zunächst eingetretene Nachweismangel bedeutungslos, wie dies für eine Beweisaufnahme anerkannt ist, zu der die Beweistatsache später unstreitig wird. Dieses Verständnis entspricht dem des Urkundenverfahrens (§ 592 ZPO), für das auch anerkannt ist, dass unstreitige Tatsachen des Urkundennachweises nicht bedürfen. Diese Auslegung dürfte auch als verfassungskonform geboten sein, weil die strenge Auffassung unverhältnismäßig wäre. Zur Erreichung des Gesetzesziels, nämlich Störungen durch Kleinstaktionäre zu vermeiden, ist der qualifizierte Nachweis nicht geboten, sofern in dem von dem Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren die Erreichung des Quorums unstreitig ist.

Ob im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1) ein Freigabegrund nach § 246a Abs. 2 Ziff. 1 AktG, d.h. wegen offensichtlicher Unbegründetheit gegeben ist, musste jedoch nicht entschieden werden, weil ihr gegenüber jedenfalls ein Freigabegrund nach § 246a Abs. 2 Ziff. 3 AktG vorliegt.

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