Die Zeitschrift

Für Abonnenten

 

BGH 7.12.2009, II ZR 6/08

 

Versammlungsleiter dürfen auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 S. 2 AktG über Entlastungen einzeln abstimmen lassen

Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 S. 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen. Außerdem kann eine fehlende Entsprechenserklärung die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.

Der Sachverhalt:
Am 25.8.2006 fand die Hauptversammlung der Beklagten, einer börsennotierten AG statt, zu der in der schriftlichen Einladung u.a. die Tagesordnungspunkte "Entlastung des Vorstandes" und "Entlastung des Aufsichtsrates" genannt waren. Die Beklagte hatte am 29.4.2005 eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben und auf ihrer Homepage in das Internet eingestellt. Danach wurde bis zur Hauptversammlung keine Entsprechenserklärung mehr abgegeben.

Am 9.5.2005 schieden zwei Aufsichtsräte der Beklagten aus. In der Hauptversammlung wurde über die Entlastung des Vorstandes im Wege der Gesamtentlastung und - auf Anordnung des Versammlungsleiters - über die Entlastung des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abgestimmt. Darauf wurde die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats mit Mehrheit beschlossen.

Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Er machte geltend, dass die Einzelentlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der gesetzlichen Regelung in § 120 Abs. 1 AktG widerspreche. Außerdem habe die Beklagte am 29.4.2005 letztmals vor der Hauptversammlung eine Entsprechenserklärung nach § 161 AktG abgegeben. In Bezug auf die Entlastungsbeschlüsse liege damit ein Verstoß gegen § 161 AktG vor. Angesichts der veröffentlichten Erklärung bis zur Hauptversammlung habe jeder Aktionär davon ausgehen können, dass sich die Unternehmensleitung an die Vorgaben ihrer Entsprechenserklärung halte.

Das LG erklärte die Beschlüsse der Hauptversammlung für nichtig. Auf die Berufung der Beklagten erklärte das OLG die Beschlüsse über die Entlastung der am 9.5.2005 ausgeschiedenen Aufsichtsräte für rechtmäßig. Die Revision des Klägers vor dem BGH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das Berufungsgericht war zu Recht davon ausgegangen, dass die fehlende Entsprechenserklärung die Anfechtung der Entlastung der bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder nicht rechtfertigte.

Die Nichtabgabe der nach § 161 AktG vorgeschriebenen Entsprechenserklärung ist zwar ein Gesetzesverstoß, der die Entlastungsentscheidung für die Organmitglieder anfechtbar machen kann, die diesen Gesetzesverstoß begangen haben. Dazu zählten die bereits im Mai 2005 ausgeschiedenen Aufsichtsratmitglieder allerdings nicht. Da im April 2005 eine Entsprechenserklärung abgegeben wurde, war eine neue jährliche Entsprechenserklärung erst wieder im April 2006 abzugeben.

Außerdem durfte der Versammlungsleiter in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens über die Entlastung jedes Aufsichtsratsmitglieds gesondert abstimmen lassen.

Schließlich war der Entlastungsbeschluss auch nicht wegen einer Verletzung des Informationsrechts des Klägers zur Unternehmensführung anfechtbar. Das OLG war zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger schon nicht vorgetragen hatte, dass seine Fragen einen Bezug zur Tätigkeit der ausgeschiedenen Aufsichtsräte haben und für die Entscheidung über ihre Entlastung relevant waren. Da diese Organmitglieder bereits im Mai 2005 ausgeschieden waren, verstand es sich nicht von selbst, dass seine Fragen, soweit sie überhaupt das Geschäftsjahr 2005 anbelangten, auch den Zeitraum betrafen, für den die ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder entlastet werden sollten.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

BGH online

Schnupperabo

 

Jetzt testen:

6 Hefte + Archiv-CD zum Schnupperpreis von 25 €