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BGH 10.5.2010, II ZB 3/09

 

Streithelfer können bei Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren zum selben Beschluss jeweils ihre Kosten ersetzt verlangen

Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren zuvor zu verbinden, stattgegeben, kann der Streithelfer grundsätzlich in jedem der Verfahren seine jeweiligen Prozesskosten ersetzt verlangen. Hierfür besteht - ungeachtet der Obliegenheit, die Kosten eines Verfahrens möglichst niedrig zu halten - ein sachlicher Grund.

Der Sachverhalt:
Die beklagte Aktiengesellschaft wehrt sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenfestsetzung zu ihren Lasten in einem Beschlussmängelstreitverfahren.

Die Klägerin, die u.a. von der Streithelferin unterstützt worden ist, hat vor dem LG eine Anfechtungsklage gegen einen in der Hauptversammlung der Beklagten gefassten Beschluss erhoben. Diesen Beschluss haben noch weitere Kläger angegriffen. Die Streithelferin ist auch diesen Verfahren beigetreten. Das LG hat entgegen § 246 Abs. 3 S. 5 AktG a.F. die Verfahren nicht verbunden, sondern auf Anerkenntnisse der Beklagten im vorliegenden und in den drei weiteren Verfahren Anerkenntnisurteile des Inhalts erlassen, der angegriffene Beschluss werde für nichtig erklärt und die Beklagte trage die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin.

Die Streithelferin hat im Kostenfestsetzungsverfahren - ebenso wie in den drei Parallelsachen - beantragt, gegen die Beklagte eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, eine 1,2-fache Terminsgebühr, eine Auslagenpauschale von 20 € und Umsatzsteuer auf die Vergütung aus einem vom LG auf 50.000 € festgesetzten Streitwert, damit insgesamt einen Betrag von 3.135 €, festzusetzen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Kostenerstattung zugunsten der Streithelferin komme nicht in Betracht, weil das LG sämtliche Beschlussmängelstreitverfahren habe verbinden müssen und in einer dieser Parallelsachen bereits die Kosten festgesetzt worden seien.

Das LG gab dem Antrag statt. Das OLG wies die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Im Kostenfestsetzungsverfahren kann nicht korrigiert werden, dass das LG § 246 Abs. 3 S. 5 AktG a.F. - jetzt § 246 Abs. 3 S. 6 AktG - nicht beachtet und die Verfahren nicht verbunden hat.

Da das LG nicht nach § 246 Abs. 3 S. 5 AktG a.F. verfahren ist, handelt es sich bei der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin im Verhältnis zu dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten in den übrigen Verfahren um eine eigenständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Damit ist im Verhältnis zwischen der Streithelferin und ihren Prozessbevollmächtigten eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, eine 1,2-fache Terminsgebühr, eine Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf die Vergütung nach RVG angefallen, und aufgrund der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung in dem Anerkenntnisurteil steht - für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend - fest, dass diese Kosten von der Beklagten zu tragen sind.

Der Beitritt in diesem Verfahren - ebenso wie in den drei weiteren entschiedenen Sachen - war notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 S. 1 HS. 2 ZPO. Kosten sind in diesem Sinne notwendig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei (auch Streithelfer) die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen darf. Dabei darf sie ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen. Eine Erstattung aufgewendeter Kosten setzt danach voraus, dass die aus dem Prozessrechtsverhältnis folgende Obliegenheit erfüllt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten. Diese Obliegenheit hat die Streithelferin nicht dadurch verletzt, dass sie sämtlichen vier Verfahren beigetreten ist. Denn dafür bestand ein sachlicher Grund.

Zwar reicht es im Allgemeinen aus, wenn derjenige, der die Anfechtung eines Beschlusses unterstützen will, nur einem Anfechtungsprozess beitritt. Er kann dann gem. § 69 ZPO wie ein notwendiger Streitgenosse des Klägers i.S.d. § 62 ZPO auftreten. Wenn das Verfahren - wie nach § 246 Abs. 3 S. 6 AktG geboten - mit den übrigen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss gerichteten Anfechtungsprozessen verbunden wird, ist der Streithelfer an dem gesamten Verfahren beteiligt. Diese Rechtsposition ist aber nicht gesichert. Wenn der Kläger, dem der Streithelfer beigetreten ist, seine Klage zurücknimmt, oder wenn die Anfechtungsfrist versäumt wird, verliert die Streithilfe ihre Wirkung. Ist zu diesem Zeitpunkt die einmonatige Beitrittsfrist des § 246 Abs. 4 S. 2 AktG abgelaufen, hat der Streithelfer keine Möglichkeit mehr, sich an dem Beschlussmängelstreitverfahren durch erneuten Beitritt zu beteiligen. Im Übrigen muss er seine Verfahrenskosten dann unabhängig von dem Ausgang dieses Verfahrens tragen.

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