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BGH 21.6.2010, II ZR 24/09

 

Der Bericht des Aufsichtsrats muss förmlich festgestellt und zumindest vom Vorsitzenden unterschrieben werden

Der Bericht des Aufsichtsrats i.S.d. § 171 Abs. 2 AktG, der gem. § 175 Abs. 2 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen ist, muss vom Aufsichtsrat durch förmlichen Beschluss festgestellt und dessen Urschrift zumindest durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben werden. Der Beschluss kann keinesfalls stillschweigend gefasst werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Aktionär der beklagten AG. Bis März 2007 bestand der Aufsichtsrat der Beklagten aus den Herren Z., W. und Dr. S. Die Aufsichtsratsmitglieder Dr. S. und W. wurden zum 26.3.2007 durch die Herren F. und Dr. D. bis zum Ende der laufenden Amtsperiode ersetzt. Kurz darauf fand eine Sitzung des Aufsichtsrats mit der neuen Besetzung statt, in der der Jahresabschluss 2006 gebilligt wurde. In der Folgezeit fertigte der ehemalige Vorsitzende des Aufsichtsrats, Dr. S., den Entwurf eines Berichts des Aufsichtsrats an, der dem neuen Aufsichtsrat zugeleitet wurde. Allerdings hat ddieser den Entwurf niemals mit ausdrücklichem Beschluss festgestellt oder gebilligt.

Im Mai 2007 wurde im elektronischen Handelsregister eine ordentliche Hauptversammlung der Beklagten angekündigt. Am selben Tag lag mit dem Geschäftsbericht auch der Bericht des Aufsichtsrats in den Geschäftsräumen der AG aus. Auf Vorhalt des Klägers in der Hauptversammlung, warum der Bericht des Aufsichtsrates vom ausgeschiedenen Aufsichtsratsvorsitzenden gezeichnet sei, wurde erläutert, dass die Unterschrift vom Aufsichtsratsvorsitzenden für das Jahr geleistet worden sei, in dem der tätig gewesen sei. Der aktuelle Aufsichtsratsvorsitzende erklärte, er sei in jenem Geschäftsjahr noch nicht tätig gewesen, stehe aber hinter dem Bericht.

Der Kläger war der Ansicht, der ausgelegte Bericht des Aufsichtsrats entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 171 Abs. 2 Satz 1, 175 Abs. 2 Satz 1 AktG. Im Wege der der Anfechtungsklage wandte er sich gegen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse. LG und OLG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Berufungsurteil auf und gab der Klage hinsichtlich der Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006 sowie die Wahl des Aufsichtsrats Z. statt.

Die Gründe:
Beim Zustandekommen der angegriffenen Beschlüsse der Hauptversammlung war das Gesetz i.S.d § 243 Abs. 1 AktG verletzt worden, weil der gem. § 175 Abs. 2 S. 1 AktG von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der AG als Bestandteil des Geschäftsberichts ausgelegte Bericht des Aufsichtsrats nicht Gegenstand eines ausdrücklich gefassten Beschlusses des Aufsichtsrats war. Dem Bericht ermangelte es damit an der erforderlichen Legitimation des amtierenden Aufsichtsrats, so dass es an einem Bericht i.S.d. § 171 Abs. 2 AktG insgesamt fehlte.

Das Berufungsgericht stellte die Notwendigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses nicht grundsätzlich in Frage, sondern meinte, es habe ein solcher Beschluss in konkludenter Form vorgelegen. Das war rechtsfehlerhaft. Denn nach der ständigen BGH-Rechtsprechung können Beschlüsse des Aufsichtsrats nicht stillschweigend gefasst werden. Es muss vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit gewährleistet sein, dass das Zustandekommen eines Beschlusses festgestellt werden kann. Dies ist bei stillschweigend gefassten Beschlüssen nicht möglich, weil bei diesen nicht die für eine Abstimmung unerlässlichen Feststellungen darüber getroffen werden können, inwieweit Beschlussfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltungen gegeben sind.

Ein weiterer Gesetzesverstoß lag darin, dass die Urschrift des ausgelegten Berichts nicht eigenhändig vom amtierenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterschrieben worden war. § 171 Abs. 2 S. 1 AktG verlangt, dass der Aufsichtsrat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten hat. § 126 Abs. 1 BGB, der für alle Fälle gilt, in denen das BGB oder eine sonstige Vorschrift des Privatrechts die Schriftform vorschreibt, verlangt zur Einhaltung einer durch Gesetz vorgeschriebenen schriftlichen Form eine eigenhändige Namensunterschrift. Dem entsprechend wird in der aktienrechtlichen Literatur für den Bericht i.S.d. § 171 Abs. 2 AktG zu Recht eine Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats als Repräsentanten des Aufsichtsrats als notwendig, aber auch als ausreichend angesehen.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 30.7.2010, Quelle: BGH online

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