Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 41)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Karlsruhe, 8.3.2018 , 9 U 67/16
Bargeschäftsprivileg bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

1. Das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO) findet auch bei der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens (§ 135 Abs. 1 InsO) Anwendung.
2. Die Rückzahlung eines Darlehens kann ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO sein, wenn die Darlehensgläubigerin im unmittelbaren Austausch eine gleichwertige Sicherheit aufgibt (hier: Eigentum an einem Neufahrzeug).
(amtl.)


KG Berlin,  5.9.2018 , 22 W 53/18
Aussetzung der Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zum Handelsregister aus wichtigem Grund

Eine Anmeldung zum Handelsregister kann ausgelegt werden. Bei dieser ist zu berücksichtigen, dass eine an das Registergericht gerichtete Anmeldung Grundlage einer Eintragung sein soll und damit wegen des Publizitätscharakters des Registers klar und eindeutig sein muss.
(amtl.)


KG Berlin,  17.9.2018, 22 W 57/18
Keine Firma einer GmbH mit Bezeichnung „Partners“

Eine GmbH kann die Bezeichnung „Partners“ nicht in der Firma verwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bezeichnung als Hinweis auf einen Zusammenschluss mehrer Personen verstanden werden kann. Im Zweifel ist die Verwendung untersagt.
(amtl.)


BFH,  19.7.2018, IV R 39/10
Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (§ 7 S. 2 Nr. 2 GewStG)

1. Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft gehört zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils auch dann, wenn die Obergesellschaft nur in Folge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind.
2. Der in § 52 Abs. 32a EStG angeordnete zeitliche Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG i.d.F. des JStG 2007 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
(amtl.)

BFH, Urt. v. 19.7.2018 – IV R 31/15
Umfang der Gewerbesteuerbarkeit eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

NV: Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils entfällt i.S.d. § 7 S. 2 Nr. 2 GewStG in vollem Umfang auf den Mitunternehmer, in dessen Person er entsteht. Er ist in vollem Umfang gewerbesteuerbar, sofern es sich bei dem seinen Anteil veräußernden Mitunternehmer nicht um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt.
(amtl.)

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.10.2018 11:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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