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OLG Karlsruhe v. 16.4.2024 - 12 W 27/23
Der Börsenwert der Aktie ist Untergrenze der angemessenen Barabfindung. Dieser ist nach dem Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der beabsichtigten Strukturmaßnahme zu bestimmen. Der Referenzzeitraum ist nicht vorzuverlegen im Hinblick auf die Bekanntmachung von zeitlich früheren Maßnahmen - hier Anteilserwerb durch die Hauptaktionärin -, die den späteren Squeeze-Out vorbereitet haben. Eine Verzinsung des Börsenwerts bis zum Bewertungsstichtag hat nicht zu erfolgen.

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Aktuell in der AG
In den letzten Jahren haben aktivistische Aktionäre Vorstände börsennotierter Gesellschaften zunehmend dazu gedrängt, die Hauptversammlungen mit Fragen der Transformation des Unternehmens zur CO2-Neutralität zu befassen. Sofern die Vorstände nicht nachgegeben und ihrerseits ein Votum der Hauptversammlung z.B. über einen Klimatransformationsplan initiiert haben, sind die Versuche der Aktionäre, ihre Anliegen mittels eines Tagesordnungsergänzungsverlangens durchzusetzen, bislang ausnahmslos erfolglos geblieben. Diesen Befund nimmt der Beitrag zum Anlass, de lege lata bestehende Hemmnisse zu beleuchten, mögliche Evolutionen der Beschlussgegenstände zu prognostizieren und bereits unterbreitete Reformvorschläge für ein say on climate kritisch zu würdigen.

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EuG v. 10.4.2024 - T-411/22
Die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2022 ist rechtswidrig. Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) hat eine durch die einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegte jährliche Obergrenze überschritten.

BGH v. 11.4.2024 - III ZR 134/22
Der BGH hat entschieden, dass die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freie Hansestadt Bremen während des "ersten und zweiten Lockdowns" (März 2020 bis Juni 2021) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhten und die staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind.

Aktuell in der AG
In letzter Zeit ist das Spruchverfahren durch die aktuellen Reformen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie, dem Zukunftsfinanzierungsgesetz sowie durch einige gewichtige höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Literatur gerückt. Insbesondere vor dem Hintergrund der viel beachteten TLG/WCM-Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit einer marktorientierten Schätzung des Unternehmenswerts anhand des Börsenkurses stellt sich die Frage, ob auch andere Marktpreise als der Börsenkurs eine taugliche Schätzgrundlage im Spruchverfahren darstellen. Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, ob eine Schätzung des Unternehmenswerts anhand von außerbörslich erzielten Transaktionspreisen rechtlich zulässig ist.

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Vor allem größere Steuerkanzleien kommen bei der Digitalisierung gut voran. KI-Technologien können für mehr Effizienz sorgen - und sie steigern die Attraktivität des Arbeitgebers im Wettbewerb um junge Fachkräfte.

LG Darmstadt v. 18.3.2024 - 18 O 7/24
Soweit die Beklagte darauf in Anspruch genommen wird, es zu unterlassen, als Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft tätig zu werden, ist ein Gerichtsstand auch an dem Ort begründet, an dem sich die Beklagte als Vorsitzende des Aufsichtsrats geriert hat. Ein Antrag auf Terminsverlegung, der zu einer Verzögerung von drei Wochen führt, kann die Annahme einer fehlenden Dringlichkeit rechtfertigen.

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BGH v. 22.2.2024 - III ZR 13/23
Für Amtspflichtverletzungen des Organs einer Börse haftet das Land, das den Rechtsträger der Börse durch die Erteilung der Erlaubnis gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BörsG zu der Errichtung und dem Betrieb der Börse berechtigt und verpflichtet hat. Zivilgerichte sind im Amtshaftungsprozess an rechtskräftige Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO) gebunden. Lehnt das Oberverwaltungsgericht einen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des die Klage als unbegründet abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts gestützten Berufungszulassungsantrag (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ab, weil es - nach strikter rechtlicher Prüfung - zum Ergebnis kommt, die Klage sei bereits unzulässig, erwächst das vorinstanzliche Urteil nur nach Maßgabe der Gründe des Nichtzulassungsbeschlusses in Rechtskraft, das heißt mit der Begründung, dass die Klage unzulässig war.

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Deutschland macht von dem vorgesehenen Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch und ermöglicht die Weiterführung der Payment-for-Order-Flow-Praxis im Inland bis Mitte 2026.

Das BMJ hat am 22.3.2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive/CSRD) veröffentlicht.

Aktuell in der AG
Der vorliegende Beitrag widmet sich bislang nur oberflächlich behandelten Fragen in Bezug auf die Anwendbarkeit der Business Judgement Rule im Rahmen von Transaktionen. So erläutert er, wann die Incentivierung der Entscheidungsträger einen relevanten Interessenkonflikt begründen kann. Daneben legt er die Voraussetzungen dar, die eine Fairness Opinion erfüllen muss, um das Haftungsrisiko der Verwaltung tatsächlich reduzieren zu können.

Der Bundesrat hat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21.2.2024 bestätigt.

BGH v. 17.1.2024 - VII ZB 54/21
Die Feststellung der Identität zwischen dem die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger und dem im Vollstreckungsbescheid genannten Titelgläubiger hat nach dem Grundsatz des formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgrund eines formalen Vergleichs zu erfolgen. Die Abtretung des titulierten Anspruchs ändert diese vollstreckungsrechtliche Lage nicht. Der im Titel genannte Gläubiger behält das Recht zur Zwangsvollstreckung, bis es aufgrund einer Klauselerteilung an den neuen Gläubiger auf diesen übergegangen oder die Zwangsvollstreckung des ursprünglichen Gläubigers nach § 767 ZPO für unzulässig erklärt worden ist (im Anschluss an BGH v. 2.2.2017 - I ZR 146/16, MDR 2017, 542).

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Der Rat und das Europäische Parlament haben eine vorläufige Einigung zu der Änderungsrichtlinie zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht erzielt. Mit den Vorschriften sollen Gesellschaftsdaten leichter verfügbar sein, das Vertrauen und die Transparenz in Gesellschaften in allen Mitgliedstaaten erhöht und stärker vernetzte öffentliche Verwaltungen geschaffen werden. Zudem soll der Verwaltungsaufwand für Gesellschaften und andere Interessenträger in grenzüberschreitenden Situationen verringert werden.

Die Mehrheit der EU-Staaten hat für ein gemeinsames europäisches Lieferkettengesetz gestimmt. Die deutsche Bundesregierung hatte dagegen gestimmt, jedoch unterstützt eine ausreichende Mehrheit in der EU das Gesetz zum Schutz der Menschenrechte. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss das Europäische Parlament der Vorlage noch zustimmen. Diese Zustimmung gilt aber als sehr wahrscheinlich.

Der IASB hat den Entwurf für Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten veröffentlicht. Darüber berichtet das DRSC.

Die Bundesregierung hat am 13.3.2024 den vom BMJ vorgelegten Gesetzesentwurf zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) beschlossen. Mit der Reform des KapMuG sollen Anleger im Schadensfall künftig schneller zu ihrem Recht kommen und die Verfahren für die Gerichte leichter handhabbar werden.

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OLG Frankfurt a.M. v. 22.2.2024 - 16 U 168/22
Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles erschien es hier jedoch nicht sachgerecht, an dem Merkmal des „wirtschaftlichen Zugutekommens“ festzuhalten, um die Handlungspflichten des Unterlassungsschuldners nicht über die Maße auszudehnen und hierdurch in der Folge die Meinungs- und Pressefreiheit nicht unangemessen einzuschränken.

Aktuell in der AG
Es gibt immer mehr Plattformen, die es Investoren ermöglichen sollen, sich über ESG-Belange von Portfoliounternehmen auszutauschen und ihren Einfluss zu bündeln. Collaborative Engagements können jedoch zu einer gegenseitigen Zurechnung von Stimmrechten („acting in concert“) nach WpHG und WpÜG führen und drastische Folgen auslösen. Es ist daher unerlässlich, im Einzelnen zu analysieren, welche Form der Zusammenarbeit derzeit überhaupt denkbar ist.

BGH v. 9.1.2024 - II ZB 20/22
Ein Aufsichtsrat, der wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds beschlussunfähig ist, kann nicht entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG ergänzt werden. Auch im Fall eines dauerhaften obstruktiven Verhaltens des Aufsichtsratsmitglieds liegt keine Beschlussunfähigkeit des Aufsichtsrats vor, die eine entsprechende Anwendung des § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG erfordert. Vielmehr ist jeder Form von Obstruktion mit den üblichen Rechtsbehelfen gegen unbotmäßiges Verhalten von Organmitgliedern zu begegnen.

VG Köln v. 1.3.2024 - 21 L 2013/22
Die Deutsche Telekom GmbH ist vorläufig verpflichtet, ihren Wettbewerbern Zugang zu ihren gesamten Kabelkanalanlagen, Masten und Trägersystemen zu eröffnen. Das hat das VG Köln mit Eilbeschluss vom 1.3.2024 entschieden.

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OLG Frankfurt a.M. v. 9.2.2024 - 21 W 129/22
Im Fall hinreichender Marktliquidität kann der Börsenkurs der zu bewertenden Gesellschaft im Einzelfall auch dann zur Bestimmung des inneren Wertes des Gesellschaftsanteils herangezogen werden, sofern ein knappes Jahr vor dem Bewertungsstichtag ein öffentliches Übernahmeangebot abgegeben worden ist und eine überschlägige Ertragswertberechnung keinen höheren inneren Wert nahelegt.

BGH v. 27.2.2024 - II ZR 71/23
Der BGH hat die Revision der Hannover 96 Management GmbH gegen die Entscheidung des OLG Celle vom 4.4.2023 (9 U 102/22) zugelassen. Der Rechtsstreit um die Wirksamkeit der Abberufung von Martin Kind als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH wird damit fortgesetzt.

BVerfG v. 14.2.2024 - 2 BvR 1816/23
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines wegen der Beteiligung an sog. "Cum-Ex"-Geschäften zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Strafurteil durch den BGH.

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Aktuel in der AG
Vor fünf Jahren wurde in dieser Zeitschrift die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Pflicht zur Ad-Hoc-Publizität um eine Veröffentlichungs- oder um eine Wissensorganisationspflicht (in zeitgeistigerer Terminologie: Knowledge Governance) handelt. Seitdem hat sich die Diskussionslandschaft vollständig gewandelt: In zahlreichen Dissertationen wurden die zugrunde liegenden Problemstellungen aufgearbeitet und schließlich haben auch zwei instanzgerichtliche Entscheidungen diese Frage mit gänzlich unterschiedlichen Begründungsansätzen beantwortet. Vereinzelt ist sogar die (vor dem Hintergrund der intensiven Diskussion überraschende) Behauptung aufgestellt worden, die Debatte sei längst hinfällig, da der BGH die Fragestellung bereits im Jahr 2011 entschieden habe. Der folgende Beitrag unterzieht das Thema im Lichte dieser Entwicklungen einer neuerlichen Überprüfung und nimmt zugleich zu den jüngeren gerichtlichen und literarischen Äußerungen Stellung.

Nach intensiven politischen Auseinandersetzungen zwischen Bund und Ländern hat der Bundestag am Freitag, 23.2.2024, das sog. Wachstumschancengesetz ohne die Klimaschutz-Investitionsprämie beschlossen. Das Vermittlungsergebnis sieht auch Änderungen bei der Besteuerung von Renten und weiterer Regelungen im Einkommensteuerrecht im Vergleich zum ursprünglichen Beschluss des Bundestages vor. Das gilt auch für das Umsatzsteuerrecht.

BGH v. 20.2.2024 - KVB 69/23
Der BGH hat sich vorliegend mit der Frage befasst, ob das Bundeskartellamt in einem Kartellverwaltungsverfahren bestimmte vertrauliche Informationen, die Google als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ansieht, gegenüber anderen Verfahrensbeteiligten offenlegen darf.

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BGH v. 14.12.2023 - IX ZR 10/23
Die vollumfängliche Rückzahlung einer Einlage an einen stillen Gesellschafter stellt insoweit eine unentgeltliche Leistung dar, als die Einlage durch Verluste vermindert war und es im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung keine weiteren Ansprüche auf den dem Verlust entsprechenden Betrag gab.

BGH v. 18.1.2024 - III ZR 245/22
Der BGH hat sich vorliegend mit dem Verstoß gegen das Transparenzgebot bei unverbrieften Namensschuldverschreibungen und der Darlegungs- und Beweislast bei der Vereitelung der Durchsetzung von (Zins- und Kapitalrückzahlungs-)Forderungen befasst.

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat Fragen und Antworten zur Anwendung und Umsetzung der CSRD veröffentlicht.