Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 9)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 7.12.2023, IX ZR 36/22
Keine Insolvenzanfechtung der Befreiung des Bürgen von seiner Bürgschaftsverpflichtung durch Erfüllung der Hauptschuld durch den Schuldner

1. Erfüllt der Schuldner die von einer Bürgschaft gesicherte Hauptschuld und wird der Bürge dadurch von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei, ist diese Befreiung von der Bürgschaftsverbindlichkeit gegenüber dem Bürgen grundsätzlich nicht anfechtbar.

2. Für den Anscheinsbeweis, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen, sind auch die Forderungen einzubeziehen, deren Anmeldung zur Tabelle zurückgenommen worden ist, solange nicht festgestellt ist, dass der anmeldende Gläubiger endgültig auf eine Teilnahme am Insolvenzverfahren verzichtet hat oder die Forderung erlassen oder sonst nicht durchsetzbar ist.(alle amtl.)

 

BGH 29.6.2023, IX ZB 35/22
Internationale Zuständigkeit der Insolvenzgerichte im Verfahren gegen Aufsichtsratsvorsitzenden – Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH

Dem EuGH werden gem. Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 20.5.2015 über Insolvenzverfahren (fortan: Europäische Insolvenzverordnung – EuInsVO) dahin auszulegen, dass der Tätigkeitsort einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person auch dann eine Niederlassung darstellt, wenn die ausgeübte Tätigkeit keinen Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt?

2. Sofern Frage 1 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 Satz 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass dann, wenn eine selbständig gewerblich oder freiberuflich tätige natürliche Person keine Niederlassung i.S.v. Art. 2 Nr. 10 EuInsVO unterhält, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen derjenige Ort ist, an welchem die selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird?

3. Sofern Frage 2 verneint wird: Ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO dahin auszulegen, dass bei einer selbständig gewerblich oder freiberuflich tätigen natürlichen Person, die keine Niederlassung i.S.v. Art. 2 Nr. 10 EuInsVO unterhält, gem. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 Satz 1 EuInsVO bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist?
(alle amtl.)

 

BFH 13.9.2023, II R 49/21
Anwendung des 90 %-Einstiegstests bei Handelsunternehmen

§ 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankerten sog. 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.
(amtl.)

 

BFH 18.4.2023, VII R 35/19
Zahlung von Arbeitslohn als anfechtbare Rechtshandlung

Die Zahlung von Arbeitslohn stellt eine anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. §§ 129 ff. der Insolvenzordnung dar.
(amtl.)

 

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.02.2024 10:53
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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