Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 12)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 25.9.2023, 12 AktG 3/23
Abspaltungs- und Übernahmevertrag, Freigabeverfahren

1. Der fehlende Nachweis des Bagatellquorums innerhalb der Wochenfrist des § 16 Abs. 3 Satz 3 UmwG führt zwangsläufig zur Begründetheit des Freigabeantrags. Dies gilt auch, wenn ein hinreichender Anteilsbesitz zwischen den Parteien unstreitig ist.
2. Es bedarf jedenfalls dann keines Beschlussvorschlags nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG, wenn ein Aktionärsantrag als Gegenantrag einzustufen ist und keine Wesensänderung im Vergleich zum ursprünglichen Verwaltungsvorschlag vorliegt.
(amtl.)

 

KG 2.3.2023, 22 W 2/23
Ruhend gestellte Zivilprozesse grundsätzlich kein wichtiger Grund zur Aussetzung eines Eintragungsverfahrens zum Handelsregister

Ruhend gestellte Zivilprozesse können grundsätzlich kein wichtiger Grund zur Aussetzung eines Eintragungsverfahren zum Handelsregister sein. Ein wichtiger Grund kann sich aber aus einem Anfechtungsprozess gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH ergeben, der Grundlage der angemeldeten Eintragungsgegenstände ist.
(amtl.)

 

BFH 9.8.2023, VI R 10/21
Steuerbarkeit von Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege

Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, führen nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.
(amtl.)

 

BFH 26.7.2023, II R 35/21
Bindungswirkung von Wertfeststellungsbescheiden bei Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.
(amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.03.2024 21:16
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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