Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 14)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG München 12.10.2023, 32 U 936/23 e
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Produktion von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor

Der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst nicht den Schutz des Einzelnen vor den Folgen des Klimawandels. Eine entsprechende Ausweitung des Schutzbereichs auf den Schutz vor Eingriffen durch gesetzgeberische Maßnahmen, die durch das Verhalten Dritter veranlasst werden, ist derzeit nicht geboten.
(nicht. amtl.)

 

OLG Stuttgart 8.11.2023, 12 U 170/22
Kein Anspruch eines Umweltverbands gegen einen Kfz-Hersteller auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor nach dem 31.10.2030

1. Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gegenüber Privaten, denen ihrerseits eigene, gegenüber denen dem Anspruchssteller zu berücksichtigende Grundrechte zustehen, reicht nicht weiter als die unmittelbare Drittwirkung, die den Staat selbst verpflichtet.

2. Ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch scheidet aus, sofern der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen hat, die (auch) die Belange und Rechte des Anspruchsstellers berücksichtigt und schützt, sich der Anspruchsgegner innerhalb dieser Regelungen bewegt und sich auch die Folgen seiner Handlungen – gemessen an diesen Regelungen – nicht als rechtswidrig darstellen.

3. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der den Treibhausgasausstoß reduzieren will, kann keinen Anspruch gegen einen Kfz-Hersteller auf Unterlassung des Inverkehrbringens von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor nach dem 31.10.2030 geltend machen.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 10.8.2023, VI R 11/21
Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

1. Der für die Bemessung der Steuerfreiheit von Zuschlägen zur Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit maßgebende Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum arbeitsvertraglich zusteht.

2. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.
(alle amtl.)

 

FG Köln 13.6.2023, 15 K 1817/21
Wirksamkeit eines Antrags auf Buchwertfortführung bei einem Anteilstausch

1. Die Antragstellung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG kann (noch) fristgerecht gleichzeitig mit Abgabe der Steuererklärung bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt erfolgen. Eine wirksame elektronisch übermittelte Steuererklärung liegt vor, wenn sie hinreichende Angaben enthält, um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren in Gang zu setzen. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

2. Der Antrag auf Buchwertfortführung ist zwar nicht formgebunden, muss aber hinreichend deutlich und zweifelsfrei erkennbar sein. Ein in der Steuererklärung ohne weitergehende Angaben erklärter Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG, der mehrere Veräußerungsvorgänge umfasst, stellt keine eindeutige Antragstellung dar.
(alle nicht amtl.)

 

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.04.2024 11:28
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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